FernUSG — Fernunterrichtsschutzgesetz

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wurde 1976 verabschiedet und schützt Teilnehmende an Fernlehrgängen vor unseriösen Anbietern, überlangen Verträgen und mangelnder fachlicher Qualität. Es bildet zusammen mit der ZFU-Zulassung den rechtlichen Kern des deutschen Fernunterrichts.

§ 1 — Anwendungsbereich

Das FernUSG gilt für entgeltliche Fernlehrgänge. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Entgeltliche Überlassung von Lehrmaterial gegen Geld oder geldwerten Vorteil.
  2. Räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden überwiegend oder ausschließlich.
  3. Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder beauftragte Personen.

Auch Online-Coachings, Live-Webinare mit Aufgaben und geprüfte Online-Kurse fallen unter das Gesetz. Das hat das OLG Celle 2021 entschieden, während kostenlose Video-Tutorials oder reine Buchverkäufe außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.

§ 3 — Form des Vertrages

Verträge über Fernlehrgänge bedürfen der Schriftform oder Textform. Sie müssen mindestens enthalten:

Fehlt eine dieser Angaben, kann der Vertrag nach § 4 Abs. 2 FernUSG ungültig sein.

Widerrufsrecht (14 Tage)

Verbraucher:innen können einen Fernunterrichtsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen — geregelt über § 355 BGB in Verbindung mit dem FernUSG. Die Frist beginnt mit Erhalt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Ohne diese Belehrung kann das Widerrufsrecht bis zu 12 Monate und 14 Tage länger gelten.

Ein bereits begonnenes Studium hindert den Widerruf nicht. Bereits gezahlte Gebühren sind zurückzuerstatten; angefordertes Lehrmaterial wird zurückgesandt.

Mindestvertragslaufzeit und Kündigungsrecht

Nach § 5 FernUSG dürfen Fernunterrichtsverträge eine Mindestvertragslaufzeit von höchstens sechs Monaten haben. Längere Verträge sind nur zulässig, wenn sie nach diesen sechs Monaten jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden können.

Nach Ablauf der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit (spätestens nach zwölf Monaten) kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden — das ist die wichtigste Schutzregelung des Gesetzes. Sie verhindert überlange Lehrgangsverträge, wie sie in den 1970er-Jahren mit fünf- oder zehnjährigen Bindungen verbreitet waren.

Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt nach § 626 BGB unberührt. Wichtige Gründe sind etwa:

Verbraucherschutz in der Praxis

Verbraucherzentralen (etwa NRW und Hamburg) bieten Beratung bei Streitigkeiten an. Bei mutmaßlich rechtswidrigen Anbietern kann die ZFU direkt informiert werden — sie hat die Befugnis, gegen unzugelassene Lehrgänge vorzugehen.

Häufige Fragen

Gilt das FernUSG auch für Online-Coachings?

Ja, sobald der Coach den Lernerfolg überwacht, etwa durch Aufgabenkontrolle, individuelle Rückmeldung oder Prüfungen. Mehrere Gerichte haben das in den letzten Jahren bestätigt — viele B2C-Coaching-Verträge sind rückwirkend nichtig erklärt worden, weil keine ZFU-Zulassung vorlag.

Kann ich einen Fernkurs auch ohne Begründung kündigen?

Ja. Nach § 5 FernUSG ist die ordentliche Kündigung spätestens nach sechs Monaten erstmals möglich (sechs Wochen Frist zum Quartalsende), nach zwölf Monaten mit drei Monaten Frist. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Was passiert mit bereits gezahlten Gebühren bei Kündigung?

Der Anbieter darf nur die Gebühren für tatsächlich erbrachte Leistungen behalten. Im Voraus gezahlte Restlaufzeit ist zurückzuerstatten. Bei Ratenzahlung enden die Raten mit Ablauf der Kündigungsfrist.