Online-Coaching und FernUSG
Viele Online-Coachings, Mentoring-Programme und Masterminds vermitteln Wissen über Videos, Workbooks und Calls. Damit können sie Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) sein und eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) benötigen. Die Seite zeigt, wie Gerichte das Gesetz auslegen, was ohne Zulassung gilt und was Teilnehmende und Anbieter prüfen können.
Wann ein Coaching Fernunterricht ist
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die vertraglich vereinbarte, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder ein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Solche Fernlehrgänge brauchen eine ZFU-Zulassung; ausgenommen sind etwa Lehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen. Ob ein Angebot Coaching, Mentoring oder Mastermind heißt, ist unerheblich. Maßgeblich ist, was vertraglich vereinbart wurde – nicht die Bezeichnung und nicht allein, wie die Leistung später tatsächlich erbracht wurde.
Wie weit die Gerichte die Merkmale auslegen
Kenntnisse und Fähigkeiten
Der Bundesgerichtshof (BGH) legt die Begriffe weit aus. Erfasst ist Wissen „gleichgültig welchen Inhalts“; eine Mindestqualität ist nicht nötig, und die Inhalte müssen weder abstrakt noch didaktisch aufbereitet sein. Die ZFU zählt auch Anleitungen, Ratschläge und die Weitergabe persönlicher Erfahrungen dazu. Bei Coachings kommt es auf den Schwerpunkt des vereinbarten Leistungsumfangs an: Steht die Wissensvermittlung im Vordergrund oder die individuelle, persönliche Beratung und Begleitung? Das ist eine Frage des Einzelfalls. Für Wissensvermittlung sprachen in den entschiedenen Fällen etwa vorab festgelegte Lernziele, Videolektionen und Workbooks, Gruppenformate und eine Zielgruppe ohne Vorkenntnisse. Bei einer Mastermind-Gruppe, die vor allem vom Austausch der Teilnehmenden lebt, kann die Abwägung anders ausfallen.
Räumliche Trennung
Im Juni 2025 ließ der BGH offen, ob auch Live-Unterricht per Video als räumlich getrennt gilt, denn im entschiedenen Fall überwogen ohnehin asynchrone Anteile – also Inhalte, die zeitversetzt abgerufen werden. Aufgezeichnete Live-Calls, die sich jederzeit nachschauen lassen, zählen dazu. Im Februar 2026 hat der BGH entschieden: Soweit Lehrende und Lernende in Echtzeit miteinander kommunizieren können, sind sie nicht räumlich getrennt. Überwiegend live durchgeführter Online-Unterricht ohne abrufbare Aufzeichnung steht damit dem Präsenzunterricht gleich. Welche Anteile überwiegen, richtet sich nach dem Vertrag, nach Dauer und Bedeutung der einzelnen Leistungen – nicht danach, wie viele Calls jemand tatsächlich besucht hat.
Überwachung des Lernerfolgs
Auch dieses Merkmal wird weit verstanden. Es genügt, dass Teilnehmende nach dem Vertrag Fragen zum eigenen Verständnis des Stoffs stellen dürfen, etwa in Calls, per E-Mail oder in einer Chatgruppe. Korrekturen, Prüfungen oder Kontrollfragen des Lehrenden sind nicht nötig, eine einzige Lernkontrolle reicht. Ob sie tatsächlich stattfindet, spielt keine Rolle; Hausaufgaben sprechen zusätzlich dafür.
Die Rechtsprechung im Überblick
Lange war umstritten, ob das Gesetz nur Verbraucher schützt. Der BGH hat am 12. Juni 2025 entschieden (III ZR 109/24): Das FernUSG gilt auch für Unternehmer, weil es an den Vertragsgegenstand anknüpft und nicht an die Person der Teilnehmenden. Im entschiedenen Fall war ein neunmonatiges Business-Mentoring-Programm ohne Zulassung nichtig; der Anbieter musste die gezahlten 23.800 Euro zurückzahlen, wie es schon das OLG Stuttgart (Urteil vom 29. August 2024 – 13 U 176/23) entschieden hatte.
| Datum | Gericht, Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| 01.03.2023 | OLG Celle, 3 U 85/22 | Das FernUSG gilt für Verbraucher und Unternehmer. |
| 17.10.2024 | OLG München, 29 U 310/21 | Gegenposition: keine Anwendung auf Unternehmer, vom BGH 2025 abgelehnt. |
| 12.06.2025 | BGH, III ZR 109/24 | Gilt auch für Unternehmer; überwiegen asynchrone Anteile, liegt räumliche Trennung vor. |
| 02.10.2025 | BGH, III ZR 173/24 | Auch praxisbezogenes, nicht didaktisch aufbereitetes Wissen zählt. |
| 15.01.2026 | BGH, III ZR 80/25 | Ob ein Business-Coaching erfasst ist, entscheidet der Schwerpunkt des konkreten Angebots. |
| 05.02.2026 | BGH, III ZR 137/25 | Synchrone Live-Kommunikation ist keine räumliche Trennung; maßgeblich ist der Vertragsinhalt. |
| 05.02.2026 | BGH, III ZR 74/25 | Gute Gründe sprechen für die Verfassungsmäßigkeit von Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge. |
| 12.02.2026 | BGH, III ZR 73/25 | Ein vertragliches Fragerecht genügt als Lernerfolgskontrolle. |
| 07.05.2026 | BGH, III ZR 142/25 | Auch ein „Mentoring“ für Einsteiger kann vor allem Wissensvermittlung sein. |
Mehrere Verfahren hat der BGH 2026 zurückverwiesen, etwa um zu klären, ob Live-Anteile oder zeitversetzt abrufbare Inhalte überwiegen.
Rechtsfolgen ohne ZFU-Zulassung
Schließt ein Anbieter einen Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Offene Raten sind dann nicht mehr geschuldet, bereits Gezahltes kann nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) zurückgefordert werden. Wer einen nicht zugelassenen Fernlehrgang vertreibt, riskiert zudem eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Daneben kann ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein; dafür verlangt der BGH unter anderem ein auffälliges Missverhältnis zum marktüblichen Preis – allgemein hohe Coaching-Preise genügen nicht.
Offen ist vor allem der Wertersatz. Der Anbieter kann den Wert seiner Leistungen grundsätzlich gegenrechnen, muss nach dem BGH aber darlegen und beweisen, dass die Teilnehmenden Aufwendungen erspart haben, also sonst ein vergleichbares, zugelassenes Angebot gebucht und bezahlt hätten. Kannte der Anbieter den Gesetzesverstoß oder hat er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen, kann der Anspruch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein. Wie Gerichte den Wertersatz im Einzelfall bemessen, ist noch weitgehend offen. Rückforderungsansprüche unterliegen zudem der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
Was Teilnehmende prüfen können
- Zulassung: Ob ein Programm zugelassen ist, zeigt die Lehrgangssuche der ZFU; wie man eine Zulassungsnummer prüft, steht unter ZFU-Zulassung.
- Unterlagen sichern: Weil es auf den Vertragsinhalt ankommt, sollte man Angebot, Programmbeschreibung, Verkaufsseite, Workbooks und Hinweise auf Aufzeichnungen aufbewahren. Wer sich auf das FernUSG beruft, muss dessen Voraussetzungen grundsätzlich darlegen und beweisen; ist das Programm nur vage beschrieben, kann den Anbieter eine sekundäre Darlegungslast treffen.
- Form und Zahlung: Die Vertragserklärung der Teilnehmenden bedarf der Textform (§ 3 Abs. 1 FernUSG). Die Vergütung ist in Teilbeträgen für jeweils höchstens drei Monate zu zahlen; Vorauszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden (§ 2 Abs. 2 FernUSG).
- Widerruf und Kündigung: Die Regeln stehen auf der Seite FernUSG. Wer als Unternehmer bucht, hat kein Widerrufsrecht nach den Verbraucherregeln des BGB, ist durch die Zulassungspflicht aber ebenso geschützt.
- Beratung: Verbraucherzentralen beraten Verbraucherinnen und Verbraucher; bei beruflich gebuchten Programmen hilft anwaltliche Beratung. Die ZFU vertritt keine Einzelinteressen, Hinweise auf Angebote sind für ihre Arbeit aber wichtig.
Was Anbieter tun können
Anbieter, deren Programm die Merkmale des § 1 FernUSG erfüllt, brauchen die Zulassung, bevor sie es vertreiben. Die ZFU prüft Lehrgangsplanung, Lernmaterial, Vertragsbedingungen und Informationsmaterial in didaktischer, methodischer und verbraucherrechtlicher Hinsicht und lässt den Lehrgang fachlich begutachten. Vollständige Anträge bearbeitet sie nach eigenen Angaben in der Regel innerhalb von drei Monaten; entscheidet die Behörde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Zulassung als erteilt (§ 12a FernUSG). Die Zulassung ist unbefristet, wird aber alle drei Jahre überprüft; die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine unverbindliche Selbstprüfung bietet die ZFU auf ihrer Website an.
Zur Einordnung: Fehlt eines der Merkmale, liegt kein Fernunterricht vor – etwa bei reinen Selbstlernmaterialien ohne jede Möglichkeit zur Rückfrage oder bei überwiegend live durchgeführtem Unterricht ohne abrufbare Aufzeichnung. Die Bewertung hängt aber vom gesamten Vertrag ab. Eine andere Bezeichnung ändert daran nichts, und § 8 FernUSG erstreckt die Schutzvorschriften auf Verträge, die denselben Zweck in anderer Rechtsform erreichen sollen. Im Zweifel hilft eine Anfrage bei der ZFU.
Reformpläne
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27. August 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht. Danach sollen die Regeln des FernUSG einschließlich des Zulassungsverfahrens zum 1. Juli 2027 wegfallen; für ein Jahr ist ein Bescheinigungsverfahren als Übergang vorgesehen. Die ZFU betont, dass der Entwurf noch keine Wirkung entfaltet: Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen, das FernUSG gilt unverändert und die Zulassungspflicht besteht weiter. Sie rät, das Gesetz zu präzisieren statt es abzuschaffen. Was eine Aufhebung für bereits geschlossene Verträge bedeuten würde, lässt sich erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilen.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
- Gilt das FernUSG auch, wenn man ein Coaching als Selbstständige oder Selbstständiger bucht?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 entschieden (III ZR 109/24), dass das Gesetz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer schützt. Ein Vertrag über einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne Zulassung ist daher auch dann nichtig, wenn das Programm beruflich gebucht wurde. Das Widerrufsrecht nach den Verbraucherregeln des BGB steht Unternehmern dagegen nicht zu.
- Sind Live-Calls per Videokonferenz Fernunterricht?
Für sich genommen nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH seit Februar 2026 sind Lehrende und Lernende nicht räumlich getrennt, soweit sie in Echtzeit miteinander kommunizieren können. Werden die Calls aufgezeichnet und stehen sie zum Abruf bereit, zählen sie dagegen als zeitversetzter Unterricht. Entscheidend ist, welche Anteile nach dem Vertrag insgesamt überwiegen.
- Kann ein Anbieter trotz Nichtigkeit einen Teil des Geldes behalten?
Möglich ist das über Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen. Der BGH verlangt dafür aber, dass der Anbieter darlegt und beweist, dass die Teilnehmenden sich eigene Aufwendungen erspart haben, etwa weil sie sonst ein vergleichbares zugelassenes Programm bezahlt hätten. Im Leiturteil von 2025 scheiterte der Anbieter daran, weil er dazu nichts vorgetragen hatte; in einem Verfahren von 2026 darf ein Anbieter dazu nach Zurückverweisung ergänzend vortragen.
- Wird die Zulassungspflicht abgeschafft?
Das ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Nach dem im August 2026 veröffentlichten Referentenentwurf sollen die Regeln des FernUSG samt Zulassungsverfahren zum 1. Juli 2027 entfallen. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das bisherige Recht weiter, einschließlich der Zulassungspflicht.